Neue Meldepflicht für Zahlungsdienstleister

Informieren Sie sich hier über die Anforderungen und die Lösung aus dem EFDIS-Portfolio für Meldewesen und Regulatorik.

Auf die Banken und Zahlungsdienstleister (ZDL) kommen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr neue Anforderungen zu. Die Aufsicht strebt Transparenz über bestimmte Zahlungen und deren Empfänger an, hauptsächlich mit dem Ziel der Verhinderung von Steuerbetrug im E-Commerce. Die Pflicht zur Aufzeichnung und Übermittlung von grenzüberschreitenden Zahlungen der ZDL ist auf ein Legislativpaket zurückzuführen, welches vom europäischen Rat am 18. Februar 2020 angenommen worden ist.

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Zahlungsdienstleister bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen aufzeichnen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) quartalsweise übermitteln. Die nationale Rechtsgrundlage für CESOP (Central Electronic System of Payment Information) ist im §22g des Jahressteuergesetzes 2022 – Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (ZDL) verankert und wurde im Bereich der Umsatzsteuer umgesetzt. CESOP dient in diesem Zusammenhang als zentrale Datensammelstelle für Informationen zu grenzüberschreitenden Zahlungen und bietet auch die Möglichkeit eines Abgleichs mit anderen europäischen Datenbanken.

Gegen den Steuerbetrug

Zielsetzung

Das Hauptziel dieser Verordnung ist die Identifizierung des Zahlungsempfängers, des Geldempfängers und des für die Mehrwertsteuer verantwortlichen Verkäufers von B2C-Online-Transaktionen. In den meisten Fällen sind die erforderlichen Informationen den Zahlungsdienstleistern heute bereits bekannt. Werden die vorgegebenen Kriterien für grenzüberschreitende Zahlungen erfüllt, so müssen melderelevante Informationen aus KYC- und Transaktionsdaten systemübergreifend gesammelt werden. Konkret heißt dies: Banken, die Zahlungsdienste in der EU anbieten, müssen die Zahlungsempfänger bei grenzüberschreitenden Zahlungen aus den Mitgliedstaaten überwachen und den Verwaltungen dieser Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Alle im CESOP gespeicherten Informationen werden den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten über ein Netzwerk namens „Eurofisc“ für eine weitergehende Analyse zur Verfügung gestellt.

Kein Bonus für kleine Institute

Gültigkeitsbereich

Die Meldepflicht gilt für Zahlungsdienstleister gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) und damit konkret für Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Postbanken/Postscheckämter, Zahlungsinstitute und weitere Payment-Service-Provider (PSP), die berechtigt sind, Zahlungsdienstleistungen bereitzustellen. Die bekannte Ausnahmeregelung für kleine Zahlungsdienstleister, die weniger als 3 Millionen Euro Transaktionswert verarbeiten, gilt nicht für die CESOP-Meldepflichten.
Grenzüberschreitend ist eine Zahlung im Sinne der Regulierung dann, wenn Gelder von einem Zahler, der in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig ist, an einen Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedsstaat oder Drittland über einen Zahlungsdienstleister übertragen werden. Betroffen sind dabei alle Arten von Zahlungstransaktionen wie Kartenzahlungen, E-Geld-Transaktionen, Geldüberweisungen und Lastschriften. Die Regeln treten zum 1. Januar 2024 in Kraft und gelten für ganz Europa. Die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, bestehend aus 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen, sind verpflichtet diese EU-Richtlinie bis dahin in nationales Recht zu überführen.

Melde-Anforderung

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

Technik

Bei der CESOP-Meldung handelt es sich um eine automatisierte elektronische Einreichung im XML-Format, die quartalsweise über die Anbindung an das "DIP"-Portal BZSt erfolgt.

Fristen

Die Informationen sind bis zum Ende des Folgemonats nach Ende des Berichtszeitraums an die nationale Steuerbehörde zu übermitteln, sofern mindestens 25 meldepflichtige Transaktionen in einem Kalenderquartal vorliegen.

Daten

Für die Meldung relevant sind natürliche und juristische Personen, die nach festgelegten Kriterien zu identifizieren sind. Zu erfassen sind dabei unterschiedliche Zahlungswege.

Compliance

Achtung: Es gibt keine Ausnahmen für "kleine" Institute. Bei falscher, unvollständiger oder verspäteter Meldung können außerdem Bußgelder von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

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